Die Rekursfrist ist abgelaufen. Die Migros hat gegen den Entscheid der Lauterkeitskommison keinen Rekurs eingelegt. Darum ist der Entscheid der Lauterkeitskommission, betreffend:
Nr. 152/16 (Green Marketing – Versprechen zu Bienenschutz), auf der Seite
http://www.faire-werbung.ch/29-6-2016-dritte-kammer-verfahren/
publiziert.
Nochmals kurz zusammengefasst:
"Ein Versprechen, wonach keine Insekten- und Pflanzen- schutzmittel angeboten werden, welche Bienen gefährden, ist nicht eingehalten, wenn weiterhin Mittel mit Inhaltsstoffen verkauft werden, welche als «bienenschädlich» gelten.
...
Der Durchschnittsadressat darf aufgrund der Kommunikation erwarten, dass keine «bienenschädliche» oder «bienengefährliche» Inhaltsstoffe mehr verwendet werden. Er muss sich nicht mit technischen Einzelheiten, gesetzlichen Vorgaben und Studien von NGOs auseinandersetzen, um die Wahrheit einer Werbeaussage beurteilen zu können. Dabei ist auch unerheblich, bei welcher Anwendung eine Gefahr für die Bienen besteht. Die Tatsache, dass Insekten- und Pflanzenschutz- mittel der Beschwerdegegnerin im Jahre 2016 bienengefährdende Stoffe beinhalten, macht die Beschwerdegegenstand bildende Aussage zu einer unlauteren Aussage. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, auf die Verwendung der beanstandeten Aussage zu verzichten, solange sie nicht den Tatsachen entspricht"
Den vollständigen Entscheid kann man unter der Seite:
http://www.faire-werbung.ch/wordpress/wp-content/uploads/2016/09/LK3290616.pdf
lesen.
Ansonsten hier nochmals den ganzen Text des Entscheides:
d) Nr. 152/16
(Green Marketing – Versprechen zu Bienenschutz)
Die Dritte Kammer,
in Erwägung:
1 Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen die Werbeaussage «Wir versprechen Noah, ab Ende 2014 nur noch Insekten- und Pflanzenschutzmittel anzubieten, die Bienen nicht gefährden.» Dies sei irreführend, da die Beschwerdegegnerin weiterhin derartige Mittel zum Verkauf anbiete, welche Stoffe zum Inhalt hätten, welche gefährlich für Bienen seien.
2 Die Beschwerdegegnerin erklärt in ihrer Stellungnahme, dass die beanstande Werbeaussage weder irreführend noch falsch und somit auch nicht unlauter sei. Die verfügbaren Mittel seien für Bienen nur gefährlich, wenn diese unmittelbar dem Sprühnebel ausgesetzt würden. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde.
3 Unlauter und widerrechtlich handelt, wer über seine Produkte unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Die Voraussetzung der Richtigkeit einer Aussage wird am Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten gemessen (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission).
4 Die vorliegende Werbeaussage ist nach Ansicht der entscheidenden Kammer der Lauterkeits- kommission unrichtig und somit unlauter. Ein Versprechen, wonach keine Insekten- und Pflanzen- schutzmittel angeboten werden, welche Bienen gefährden, ist nicht eingehalten, wenn weiterhin Mittel mit Inhaltsstoffen verkauft werden, welche als «bienenschädlich» gelten.
5 Das Werbeversprechen ist absolut und wird durch den Durchschnittsadressaten auch so wahr- genommen. Die Relativierung der Beschwerdegegnerin, wonach sich das Versprechen auf eine Studie von Greenpeace abgestützt habe, welche sieben Wirkstoffe als bienenschädlich identifiziert habe, weshalb diese sieben Wirkstoffe in Insekten- und Pflanzenschutzmitteln nicht mehr benutzt werden, und dass diese Studie jeweils zusammen mit dem Werbeversprechen kommuniziert worden sei, schlägt fehl.
6 Der Durchschnittsadressat kann aufgrund der beanstandeten kommerziellen Kommunikation
nicht erkennen, dass nur bestimmte Wirkstoffe verbannt werden sollen. Die Beschwerdegegnerin hält zudem mit Blick auf die Studie von Greenpeace fest, dass diese «für Bienen kritische Stoffe identifiziert» habe. Dabei unterlässt sie jede Relativierung. Des Weiteren behauptet die Beschwerdegegnerin, dass «sämtliche Produkte» seit Ende 2014 «keine bienenkritischen Wirkstoffe mehr» enthalten.
7 Der Durchschnittsadressat darf aufgrund der Kommunikation erwarten, dass keine «bienen- schädliche» oder «bienengefährliche» Inhaltsstoffe mehr verwendet werden. Er muss sich nicht mit technischen Einzelheiten, gesetzlichen Vorgaben und Studien von NGOs auseinandersetzen,
um die Wahrheit einer Werbeaussage beurteilen zu können. Dabei ist auch unerheblich, bei welcher Anwendung eine Gefahr für die Bienen besteht. Die Tatsache, dass Insekten- und Pflanzenschutz- mittel der Beschwerdegegnerin im Jahre 2016 bienengefährdende Stoffe beinhalten, macht die Beschwerdegegenstand bildende Aussage zu einer unlauteren Aussage. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
beschliesst:
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, auf die Verwendung der beanstandeten Aussage zu verzichten, solange sie nicht den Tatsachen entspricht.