Verordnung des EDI über Suppen, Gewürze und Essig 817.022.103
Art. 3 Würze
1 Würze ist das flüssige, halbfeste oder feste Abbauprodukt von Eiweissstoffen, dasder Verbesserung oder Verstärkung des Geschmacks von Speisen dient.
2 Zur Erzielung bestimmter Geschmacksrichtungen können ihr Zutaten wie Fleisch-,Hefe-, Pilz-, Gewürz- oder Gemüseextrakte sowie Zuckerarten zugegeben werden.
3 Würze muss die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllen.
4 Angaben und Abbildungen, die auf Fleisch hinweisen, sind verboten.
Art. 4 Streuwürze
1 Streuwürze ist ein festes, mischfähiges, auf Basis von Speisesalz hergestelltesErzeugnis.
2 Es können weitere Zutaten wie Hefe, Gemüse, Pilze, Gewürze und, zur Erzielungeiner besseren Rieselfähigkeit, Stärke oder Fett zugegeben werden.
Art. 5 Würzmischung
Würzmischung ist Streuwürze mit mindestens 10 Massenprozent Gewürzen, Küchenkräutern oder deren Mischungen.
Art. 11 Gewürze
1 Gewürze sind getrocknete, kräftig riechende oder schmeckende Pflanzenteile(Wurzeln, Wurzelstöcke, Zwiebeln, Rinden, Blätter, Kräuter, Blüten, Früchte, Samenoder Teile davon), die Lebensmitteln zur Erhöhung des Wohlgeschmacks zugegeben werden.
2 Gewürzextrakte sind Extrakte, die durch physikalische Verfahren (einschliesslichDestillation) aus Gewürzen gewonnen worden sind.
3 Die Verwendung von Gewürzextrakten anstelle von Gewürzen ist im Rahmen derGuten Herstellungspraxis zulässig, soweit die Lebensmittelgesetzgebung nichts anderes bestimmt.
4 Gewürzmischungen sind Mischungen, die ausschliesslich aus Gewürzen bestehen.
Art. 12 Gewürzzubereitungen
1 Gewürzzubereitungen sind Mischungen von einem oder mehreren Gewürzen oderKüchenkräutern mit weiteren Zutaten wie Ölen, Fetten, Zuckerarten, Stärken, Hefeextrakt oder Speisesalz, die zum Zwecke der Geschmacksbeeinflussung beziehungsweiseAromatisierung zugegeben werden.
2 Curry oder Currypulver ist eine Mischung von Gewürzen wie Kurkuma (auch alsfarbgebender Bestandteil), Pfeffer, Paprika, Ingwer, Koriander, Kardamom, Nelken,Zimt. Es können auch andere aroma- und geschmacksverbessernde Zutaten wieStärke, Zuckerarten oder Speisesalz zugegeben werden.
3 Curry muss die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen.
4 Werden bei Gewürzzubereitungen ausschliesslich Küchenkräuter verwendet, so kann die Sachbezeichnung «(Küchen-)Kräuterzubereitung» lauten.
5 Bei Gewürzzubereitungen mit einem Speisesalz-Gehalt von mehr als 5 Massenprozent muss der Hinweis auf das Speisesalz im Verzeichnis der Zutaten mit derAngabe des prozentualen Anteils ergänzt werden.