Ware oder Geld?
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Ware oder Geld?
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sirio60
Mich würde die Ansicht der Migipedia-Gemeinschaft zu folgendem Sachverhalt interessieren:
Ausgangslage: Für eine bestimmte Artikelgruppe läuft eine 30%-Aktion. Ein Kunde kauft am letzten Aktionstag ein Kleidungsstück, das mit CHF 100.- angeschrieben ist, und bezahlt an der Kasse CHF 70.–. Zu Hause merkt der Kunde allerdings, dass er die falsche Grösse erwischt hat, und bringt das Kleidungsstück anderntags (also bei abgelaufener Aktion) zum Umtausch in die Filiale zurück. Da es sich um einen Artikel aus dem laufenden Sortiment und nicht um einen Ausverkaufsartikel handelt, ist der Umtausch gegen Vorweisung des Kassenzettels grundsätzlich möglich.
Nun stehen zwei Möglichkeiten zur Auswahl:
A) Der Laden nimmt das Kleidungsstück zurück und übergibt dem Kunden einen Artikel der passenden Grösse.
B) Da die Aktion abgelaufen ist, erstattet der Laden dem Kunden den Kaufpreis von CHF 70.– zurück. Wenn der Kunde einen Artikel der passenden Grösse nach Hause tragen will, muss er dafür CHF 100.- bezahlen.
Frage an euch: welche ist die Handhabung, die eurer Ansicht nach am ehesten nachvollziehbar ist, und aus welcher Überlegung heraus?
Ausgangslage: Für eine bestimmte Artikelgruppe läuft eine 30%-Aktion. Ein Kunde kauft am letzten Aktionstag ein Kleidungsstück, das mit CHF 100.- angeschrieben ist, und bezahlt an der Kasse CHF 70.–. Zu Hause merkt der Kunde allerdings, dass er die falsche Grösse erwischt hat, und bringt das Kleidungsstück anderntags (also bei abgelaufener Aktion) zum Umtausch in die Filiale zurück. Da es sich um einen Artikel aus dem laufenden Sortiment und nicht um einen Ausverkaufsartikel handelt, ist der Umtausch gegen Vorweisung des Kassenzettels grundsätzlich möglich.
Nun stehen zwei Möglichkeiten zur Auswahl:
A) Der Laden nimmt das Kleidungsstück zurück und übergibt dem Kunden einen Artikel der passenden Grösse.
B) Da die Aktion abgelaufen ist, erstattet der Laden dem Kunden den Kaufpreis von CHF 70.– zurück. Wenn der Kunde einen Artikel der passenden Grösse nach Hause tragen will, muss er dafür CHF 100.- bezahlen.
Frage an euch: welche ist die Handhabung, die eurer Ansicht nach am ehesten nachvollziehbar ist, und aus welcher Überlegung heraus?
5 risposte
Ultima attività 11 anni fa![sirio60](https://image.migros.ch/migipedia/small/ada6d8b98aa846d6d48dd554d9acce0b7044e31e/sirio60.png)
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Maripac
Hallo Sirio,
eine sachverständige Ansicht zu diesen beiden Möglichkeiten würde mich ebenfalls interessieren, ich gehe davon aus, dass das Vorgehen in solchen Fällen geregelt und irgendwo festgehalten ist.
Nachvollziehbarer [wenn vllt. auch nicht kulanter] wäre mAn Handhabung B), da sie strikter diesem Aktionsprinzip Rechnung trägt.
eine sachverständige Ansicht zu diesen beiden Möglichkeiten würde mich ebenfalls interessieren, ich gehe davon aus, dass das Vorgehen in solchen Fällen geregelt und irgendwo festgehalten ist.
Nachvollziehbarer [wenn vllt. auch nicht kulanter] wäre mAn Handhabung B), da sie strikter diesem Aktionsprinzip Rechnung trägt.
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Anonimo11 anni fa
Meiner Meinung nach müsste Auswahl A zur Anwendung kommen, immer davon ausgehend, dass generell ein Umtauschrecht besteht. Man kann nicht sagen: Weil heute nicht mehr Aktionstag ist, musst Du nun für die neue Konfektionsgrösse mehr bezahlen. Schliesslich findet ein Umtausch statt und nicht ein Neukauf.
↕
Gucken wir uns doch ein anderes Beispiel an: Am 1. März hat Kunde Migipeti einen Fernseher GAFFI HD++88 gekauft. Heute, am 24. Oktober, geht der Fernseher kaputt. Deshalb geht Migipeti ins Geschäft, bringt das Gerät zur Reparatur. Man stellt fest, dass der Defekt irreparabel ist. Es läuft die Garantie, und man bietet Migipeti ein Ersatzgerät gleichen Typs an. Da sich die Preise für Elektronikgeräte in der Schweiz seit Jahren im Sinkflug befinden, ist der GAFFI HD++88 heute billiger als am 1. März. Bekommt Migipeti deshalb nicht nur ein Ersatzgerät, sondern auch die Differenz zum damaligen Kaufpreis zurück?
Nein.
Warum? Die Vertragshandlung hat am 1. März stattgefunden.
Gleiches gilt für den Kauf, welcher von Sirio beschrieben wurde: Der Kauf, also der Vertragsabschluss zwischen Käufer und Verkäufer hat am letzten Aktionstag stattgefunden. Der Käufer bringt das Kleidungsstück am nächsten Tag zurück, weil er zu Hause festgestellt hat, dass es sich um die falsche Grösse handelt. Da ein Umtausch grundsätzlich möglich ist, ist das Kleidungsstück ohne Konditionsänderungen (Verkaufspreis) durchzuführen, weil erst danach der Vertrag für Käufer als auch Verkäufer zufriedenstellend erfüllt wurde (Käufer muss die richtige Leistung [Konfektionsgrösse] vom Verkäufer erhalten haben).
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Gucken wir uns doch ein anderes Beispiel an: Am 1. März hat Kunde Migipeti einen Fernseher GAFFI HD++88 gekauft. Heute, am 24. Oktober, geht der Fernseher kaputt. Deshalb geht Migipeti ins Geschäft, bringt das Gerät zur Reparatur. Man stellt fest, dass der Defekt irreparabel ist. Es läuft die Garantie, und man bietet Migipeti ein Ersatzgerät gleichen Typs an. Da sich die Preise für Elektronikgeräte in der Schweiz seit Jahren im Sinkflug befinden, ist der GAFFI HD++88 heute billiger als am 1. März. Bekommt Migipeti deshalb nicht nur ein Ersatzgerät, sondern auch die Differenz zum damaligen Kaufpreis zurück?
Nein.
Warum? Die Vertragshandlung hat am 1. März stattgefunden.
Gleiches gilt für den Kauf, welcher von Sirio beschrieben wurde: Der Kauf, also der Vertragsabschluss zwischen Käufer und Verkäufer hat am letzten Aktionstag stattgefunden. Der Käufer bringt das Kleidungsstück am nächsten Tag zurück, weil er zu Hause festgestellt hat, dass es sich um die falsche Grösse handelt. Da ein Umtausch grundsätzlich möglich ist, ist das Kleidungsstück ohne Konditionsänderungen (Verkaufspreis) durchzuführen, weil erst danach der Vertrag für Käufer als auch Verkäufer zufriedenstellend erfüllt wurde (Käufer muss die richtige Leistung [Konfektionsgrösse] vom Verkäufer erhalten haben).
![Anonimo](https://image.migros.ch/migipedia/small/e9219aebeca308fb954fd9c9eb018adbfe349a7f.png)
Anonimo11 anni fa
Auswahl B hat nichts mehr mit einem Umtausch zu tun. Da der Kunde die am Vortag bezahlten CHF 70.-- für das Kleidungsstück zurückerhält, ist der abgeschlossene Kaufvertrag rückgängig gemacht worden. Es steht dem Kunden frei, ob er das gleiche Kleidungsstück in der passenden Grösse kaufen will oder nicht. Wenn er es tut, tätigt er einen Neukauf, es wird also eine neue Vertragshandlung zwischen Verkäufer und Käufer eingegangen, und da die Aktion nicht mehr besteht, muss er auch den regulären Preis von CHF 100.-- bezahlen.
![Anonimo](https://image.migros.ch/migipedia/small/e9219aebeca308fb954fd9c9eb018adbfe349a7f.png)
Anonimo11 anni fa
Hallo Sirio
Nur schon aus Kulanz müsste Variante A die richtige sein. Dem Gerechtigkeitsgedanken und Gefühl folgend ebenfalls. Dementgegen ist rechtlich festzuhalten, dass im allgemeinen Kaufrecht kein generelles Umtauschrecht besteht. Erschwerend kommt hinzu, dass die Auswahl, bzw. der damit verbundene Fehlentscheid im Risikobereich des Käufers zu verorten ist. Daraus folgend ist Variante B als zulässig zu erachten.
Aufgrund des Umstandes, dass ein Rückgaberecht sowie ein Umtauschrecht in aller Regel üblich ist (Bestandteil der vertraglichen Regelung zwischen Detailhändler und Käufer), sollte Variante A im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen. Vorausgesetzt natürlich, dass das Umtauschrecht nicht durch die Rabattaktion wegbedungen (was ebenfalls üblich ist) und dieses tatsächlich gewährt wurde.
Nur schon aus Kulanz müsste Variante A die richtige sein. Dem Gerechtigkeitsgedanken und Gefühl folgend ebenfalls. Dementgegen ist rechtlich festzuhalten, dass im allgemeinen Kaufrecht kein generelles Umtauschrecht besteht. Erschwerend kommt hinzu, dass die Auswahl, bzw. der damit verbundene Fehlentscheid im Risikobereich des Käufers zu verorten ist. Daraus folgend ist Variante B als zulässig zu erachten.
Aufgrund des Umstandes, dass ein Rückgaberecht sowie ein Umtauschrecht in aller Regel üblich ist (Bestandteil der vertraglichen Regelung zwischen Detailhändler und Käufer), sollte Variante A im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen. Vorausgesetzt natürlich, dass das Umtauschrecht nicht durch die Rabattaktion wegbedungen (was ebenfalls üblich ist) und dieses tatsächlich gewährt wurde.
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sirio60
Danke für eure Kommentare. Derjenige von Mathomas ist zwar sehr fundiert, hat aber einen entscheidenden Haken, den wiederum master-mind schön umschrieben hat (die beiden ersten Sätze könnte ich ebenfalls sofort unterschreiben). Der Gedankengang würde nämlich nur dann aufgehen, wenn der Käufer einen rechtlichen Anspruch auf Umtausch hätte und/oder dem Laden die Schuld für die Wahl der falschen Grösse zukäme. Beides ist jedoch nicht der Fall.
Um konkreter zu werden: die Migros (die das Umtauschrecht bei Aktionen im laufenden Sortiment nicht offen wegbedingt) praktiziert Variante B. Mir blieb in der Filiale Bern Marktgasse ehrlich gesagt förmlich die Spucke weg. Diese Handhabung mag ja rechtlich erklärbar sein, doch eine wirkliche Logik dahinter vermag ich trotz tagelangem Überlegen bis heute nicht zu erkennen. Dass es sich im konkreten Fall (es ging um die Hälfte des hier zur Anschauung aufgeführten Betrages) tatsächlich um ein kleinkariertes Hemd handelte, entbehrt nicht einer gewissen Komik.
Um konkreter zu werden: die Migros (die das Umtauschrecht bei Aktionen im laufenden Sortiment nicht offen wegbedingt) praktiziert Variante B. Mir blieb in der Filiale Bern Marktgasse ehrlich gesagt förmlich die Spucke weg. Diese Handhabung mag ja rechtlich erklärbar sein, doch eine wirkliche Logik dahinter vermag ich trotz tagelangem Überlegen bis heute nicht zu erkennen. Dass es sich im konkreten Fall (es ging um die Hälfte des hier zur Anschauung aufgeführten Betrages) tatsächlich um ein kleinkariertes Hemd handelte, entbehrt nicht einer gewissen Komik.